Bereichsbild
Februar 2012
Mo Di Mi Do Fr Sa So
30311 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 1 2 3 4
Home arrow Hintergrund arrow EU Gesetzgebung

EU Gesetzgebung

Die Gesetzgebung der Europäischen Union

Seit 1997 trifft die Europäische Union Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierung und schlägt hierbei einen neuen – Zielgruppen übergreifenden - Weg ein. Grundlage dieser Zielrichtung ist eine sog. Diversity-Strategie, d.h. gezielte Förderung von Vielfalt als Mittel des Abbaus von Diskriminierungen auf unterschiedlichen Ebenen.Eu-Flagge

 Gemäß Artikel 13 des Vertrages von Amsterdam “kann der Rat (d. Europäischen Union, d.R.) ... geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“. Darüber hinaus erarbeitete die EU insgesamt vier Richtlinien zur Verwirklichung dieses Grundsatzes der Gleichbehandlung.

  

Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten war es daraufhin, bis Ende 2003 gemäß dieser Richtlinien Regelungen sowohl auf arbeits- als auch auf sozial- und zivilrechtlicher Ebene zu treffen, um den Schutz vor/bei Diskriminierung zu verbessern.

 

Ergänzend legte die EU das Aktionsprogramm „For Diversity – Against Discrimination“ auf, mit dem sie u.a. Studien zum Thema Diskriminierung fördert, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie den Aufbau von (Informations-)Netzwerken zwischen Einzelpersonen und/oder Organisationen.

Die Gesetzgebung der Europäischen Union steht auf einem breiten Fundament und umfasst folgende Grundlagen: 

o   Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kapitel III, Artikel 21-23, 25, 26.

o   Artikel 13 des Vertrages von Amsterdam. Der Vertrag von Amsterdam beinhaltet verschiedene Vertragswerke der Europäischen Union - u.a. den „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“, welcher den oben zitierten Artikel 13 enthält.

o    Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.

o    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

o  Richtlinie 2002/73/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

o   Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.